Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. *Art.1, Abs.1 GG*

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Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine
Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser
Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielt. *Artikel 30 aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.*






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    netzwerkB fordert sofortige Korrektur der Gesetzeslage für die männliche Genitalverstümmelung


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    Beitrag von lupa So 06 Okt 2013, 18:10

    netzwerkB Pressemitteilung vom 27.09.2013

    Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) entzog
    einer Mutter vorläufig das Recht, ihren Sohn aus kulturellen oder
    angeblich hygienischen Gründen beschneiden zu lassen. (Beschluss vom 30.
    August 2013, AZ: 3 UF 133/13). Es bestätigte somit die Entscheidung des
    Amtsgerichts Dortmund.

    Vom Gericht moniert wurde unter anderem, die geschiedene, allein
    sorgeberechtigte Mutter habe mit dem sechs Jahre alten Kind nicht
    ausreichend gesprochen. Auch sei die Mutter selbst noch nicht
    ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden. Die Entscheidungsbefugnis
    über eine Beschneidung bleibt vorerst dem zuständigen Jugendamt Dortmund
    als Ergänzungspfleger übertragen. Den Angaben des Gerichts ist nicht zu
    entnehmen, welche Partei sonst noch am Gerichtsverfahren beteiligt war,
    etwa, ob sich der nicht sorgeberechtigte Vater an das Jugendamt gewandt
    hatte.

    Ferner schreibt das Oberlandesgericht: "Gegen eine Beschneidung spreche
    nicht, dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen
    könne, weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten
    Beschneidung verbunden seien."

    netzwerkB vertritt herzu folgende Position:

    Auch das Oberlandesgericht selbst ist konkret nicht in der Lage, das Kind
    vor einer willkürlichen Verstümmelung seiner Genitalien dauerhaft zu
    schützen, denn es stellt auf eine Aufklärung des Kindes oder sogar eine
    Einverständnisfähigkeit ab.

    Ein sechs Jahre altes Kind ist niemals ausreichend über eine Operation und
    deren Folgen aufklärbar. Eine Operation ist immer ein traumatisches
    Ereignis. Ebenso stellt der dauerhafte Verlust der Vorhaut aus
    nicht-medizinischen Gründen eine durch nichts zu rechtfertigende
    Körperverletzung dar.

    netzwerkB hält die am 28. Dezember 2012 in Kraft getretene Vorschrift §
    1631 d Bürgerliches Gesetzbuch zur Erlaubnis der Beschneidung des
    männlichen Kindes aus medizinisch nicht-indizierten Gründen für
    grundgesetzwidrig.

    netzwerkB stellt weiterhin fest, dass die Politik nicht den Mut aufbringt,
    diese Fehlentscheidung des Parlaments vor dem Bundesverfassungsgericht
    überprüfen zu lassen. Ebenso gibt es nicht einmal verlässliche Studien
    über die Folgen.

    Eine Politik, die medizinische Risiken, Schmerzen und Genitalverstümmelung
    für Kinder zulässt - zum Teil sogar unter Bedingungen, für die ein Arzt
    die Zulassung sofort entzogen bekäme - und sich aus der Verantwortung
    stiehlt, ist beschämend für diesen Rechtsstaat.

    netzwerkB fordert eine sofortige Korrektur der Gesetzeslage, die das
    Kindeswohl grundlegend und unverrückbar über die Interessen von
    kulturellen Gruppen und religiösen Gemeinschaften stellt. Der Schutz vor
    verstümmelnden Maßnahmen an den Genitalien gehört hierzu genauso wie der
    besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen vor physischer, psychischer
    und sexueller Gewalt.

    Kinder, denen eine Beschneidung mit oder ohne Einverständnis der Eltern in
    den Heimatländern droht, sind zudem davor zu schützen, dass sie in die
    Heimatländer ausreisen.

    Der neue Bundestag ist hierzu gefragt. Wir fordern die Bundeskanzlerin,
    Frau Dr. Angela Merkel, auf, eine Korrektur herbeizuführen. Wir halten es
    für alarmierend, definitiv vorhandene medizinische Risiken, Schmerzen und
    Einschränkungen der Funktion von Organen zuzulassen, wenn es um Kinder
    geht. Mit Kinderschutz hat dies absolut nichts mehr zu tun.

    -
    Für Rückfragen:
    netzwerkB – Netzwerk Betroffener von sexualisierter Gewalt e.V.
    Telefon: +49 (0)4503 892782 oder +49 (0)163 1625091
    presse@netzwerkb.org
    www.netzwerkB.org
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