Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. *Art.1, Abs.1 GG*

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Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine
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    Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir


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    fragez. Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir

    Beitrag von lupa Di 16 Jun 2015, 05:18

    Re: Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir am 06.03.2015
    in unserem Briefkasten vorgefunden haben



    Mit dem neuerlichen, nicht unterschriebenen und diesem Schreiben beigefügten Beschluss vom 20.05.2015 des OLG Stuttgart, setzt die Justiz, gegen bestehende Gesetze handelnd oder wie in diesem Fall eben nicht handelnd, ihren festgelegten Kurs fort.

    Die zugeschickte Vollmacht meiner Frau, die gar nicht gefahren war, wird nicht zur Kenntnis genommen, von mir gestellte Beweisanträge werden nicht bearbeitet, geforderte Beweislastumkehr ignoriert und die sog. Urkundsbeamtin ist gleichzeitig Justizangestellte (welch Widerspruch!!!!) und begeht Siegelbruch.

    Mir und meiner Frau zustehende Grundrechte werden mit willkürlichen Entscheidungen außer Kraft gesetzt.

    Mit meinem Engagement in dieser leidigen Angelegenheit und meinen Fingerzeigen auf die Situation der Rechtsnachfolgerin des 3. Reiches, dieser NGO BRD, die allenfalls nur teil identisch mit dem immer noch geteilten und besetzten Deutschland ist, sehe ich mich in der Verantwortung zu meiner Frau, meiner selbst, meinen Mitmenschen und vor allem den nachfolgenden Generationen gegenüber. Beleidigungen, wenn vielleicht auch von den Obrigkeiten des (Handels-)Gerichts empfunden, sind und waren nie meine Absicht.

    Dennoch bin ich der festen Überzeugung, dass trotz aller misslichen Zustände hierzulande nach bestehenden (vorherrschenden) Gesetzen und nach dem Prinzip der Gesetzesgleichheit verfahren werden muss.

    Hartmut Joerger




    Hartmut Joerger schrieb am 12:51 Mittwoch, 13.Mai 2015:


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    nachdem die, von meiner an Mehrfach Krebs erkrankten Frau an mich erteilte Vollmacht und die von mir gestellten Beweisanträge vom AG Ulm, dem LG Ulm und nun auch vom OLG Stuttgart weitgehend ignoriert und nur mangelhaft bearbeitet wurden, wende ich mich mit meinen, im Anhang stehender Chronologie des Sachverhalts  an alle Angeschriebenen.

    Was meine Frau und ich als ihr Vollmachtnehmer seit Anbeginn fordern, ist einzig die Umsetzung der vorherrschenden Gesetzeslage und die explizite Bearbeitung der gestellten Beweisanträge.

    In Ergänzung aller bisher gestellten und nicht bearbeiteten Beweisanträge, stelle ich nachfolgend ggf. auch als Wiederholung diese Beweisanträge, wobei ich hier bei der Aufzählung E für Ergänzung und W für evtl. Wiederholungen hinzu füge:



    Beweisantrag 1 E/W:


    StPO § 275, § 338 Nr. 7 - Unterschrift durch Richter nicht ersetzbar
    BGH, Beschl. v. 01.04.2010 - 3 StR 30/10 - BeckRS 2010, 10345
    Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.

    Urteil: Eine Unterschrift unter einem Schreiben ist eine Wirksamkeiten Erfordernis!
    Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil/Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B 92. 02; OVG Schleswig (Lexetius.com/2003,409[2003/4/229])
    Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40. 87 BVerwGE 81, 32,). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS OBG 1/ 98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/ 02 BFH/ NV 2002, 1597 und und von Albedyll in: Bader u. a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29). In diesem Fall ist vielmehr nach wie vor grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss.
    Gesetzliche Regelungen zur Unterschriftpflicht
    BGB § 126 (Gesetzliche Schriftform)
    (1) „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Antragsteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“ (Urteil, Beschluss, Bescheid werden als Urkunde im Sinne des Gesetzes gewertet) BGB § 126a (Elektronische Form)
    regelt im Sinne des Gesetzes die elektronische Ausführung
    ZPO § 130a (Elektronische Dokumente)
    regelt die Unterschrift im Sinne des Gesetzes, in Verbindung mit dem Signaturgesetz Abs.1 Satz 2 ZPO
    § 315 (Unterschrift der Richter)
    (1) „Das Urteil (Beschluss, Bescheid, etc.)ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
    ZPO § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
    (2) „Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“
    Anmerkung: Nach der derzeitigen Schönfelder-Textsammlung (Ausgabe 2012) geht die Kommentierung der ZPO noch ins Detail wie folgt:
    „Unterschriften von Richtern müssen mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über die Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe ‚gez. Unterschrift‘ nicht. Ein Unterschriften Stempel erfüllt den Anspruch ebenfalls nicht.“
    ZPO § 435 (Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift) Hier ist die gesetzliche Verbindung zum BeurkG zu beachten! Die Beurkundung einer Ausfertigung ohne richterliche Unterschrift ist daher eine Falschbeurkundung, der Urkundsbeamte beurkundet, dass die Urschrift nicht unterschrieben ist!
    StPO § 275 (Frist und Form der Urteilsniederschrift, Ausfertigung)
    (2) „Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
    VwVfG § 34 (Beglaubigung von Unterschriften)
    (3) „Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten:
    1.die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
    2.die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in der Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
    3.den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
    4.den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
    das Dienstsiegel.“
    VwVfG § 37 III (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)
    (3) „Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“ Anmerkung: Da das VwVfG der ZPO untergeordnet ist, gilt stets i.V. ZPO (siehe oben)
    VwGO § 117 (Form und Inhalt des Urteils)
    (2) „Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.“
    BeurkG § 40 i.V. §§ 41, 42 und 8 (Beglaubigung einer Unterschrift)
    (3) „Der Beglaubigungsvermerk muss die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.“
    SigG § 7 Abs.1 Pkt.1 (Inhalt von qualifizierten elektronischen Zertifikaten)
    (1.1) „Den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches erkennbar sein muss.“



    Beweisantrag 2 E/W:


    ZU SOGENANNTEN BESCHLÜSSEN UND URTEILEN
    Da die Unterschriften der Richter fehlen hat der Ausfertigungsvermerk eine so große Bedeutung:
    1. Unter der Ausfertigung muss stehen: „Für die Übereinstimmung mit der Urschrift.“
    Fehlt dieser Satz, dann bestätigt der Urkundsbeamte lediglich, dass er etwas ausgedruckt hat.
    Er bestätigt nicht, dass der Inhalt mit der Urschrift übereinstimmt. Er bestätigt auch nicht, dass die Urschrift von den Richtern unterschrieben ist. Im Grunde genommen bestätigt er gar nichts.
    2. Es fehlt der Name der Person, für die die Ausfertigung erstellt wurde.
    Ausfertigungen können der Kläger, die Beklagte oder deren Rechtsnachfolger verlangen. Deshalb muss derjenige, der eine Ausfertigung beantragt hat, dort namentlich genannt werden. Auf der
    Urschrift muss vermerkt werden, wer wann eine Ausfertigung erhalten hat.
    3. Eine Angestellte gibt sich als Urkundsbeamtin aus, was ein Widerspruch ist.
    Entweder man ist verbeamtet (auf Lebenszeit) oder man ist angestellt. In dem Wort Beamter steckt das Wort Amt. Wer amtlich tätig ist erfüllt hoheitliche Aufgaben. Wer angestellt ist arbeitet für eine Private Firma.
    4. Ausfertigungen dürfen nur auf Antrag erstellt werden.
    Wer keine Ausfertigung beantragt hat kann auch keine erhalten. Wenn er doch eine Ausfertigung bekommt, soll er damit getäuscht werden.



    Beweisantrag 3 E/W:

    Siegelbruch nach Artikel 136 StGB und § 34 VwvfG


    Beweisantrag 4 E/W:

    Gesetze, wenn sie gelten sollen, brauchen einen räumlichen Geltungsbereich und ein Einführungsgesetz, das besagt, ab wann dieses Gesetz gelten soll.

    Ungeachtet der Inhalte in allen Beweisanträgen sei nochmal hervorgehoben, dass meine Frau am besagten Tag nicht gefahren ist. Wie auch immer die vorherrschende Gesetzeslage in dieser BRD sein mag, es kann und darf niemand für etwas bestraft werden, was er nicht getan hat.



    Beweisantrag 5 E/W:

    Seit Anbeginn wird das als nicht unterschriebenes erkannte Angebot der Firma Bußgeldstelle zurückgewiesen und kein Widerspruch, Einspruch getätigt und auch keine Beschwerde, schon gar keine kostenpflichtige eingereicht.


    Ich bitte alle Angeschriebenen um Abhilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hartmut Joerger, Vollmachtnehmer von Marita Joerger

    Hartmut Joerger




    Hartmut Joerger schrieb am 12:52 Dienstag, 17.März 2015:


    (Firma?) Amtsgericht Ulm
    Olgastraße 106
    89073 Ulm Ulm, 17.03.2015
    vorab als e-mail und nur da mit Anlagen

    Hartmut Joerger , vom AG ignorierter Vollmachtnehmer von Marita Joerger
    Ihr Schreiben vom 27.02.2015, vorgefunden in unserem Briefkasten und somit am 06.03.2015 erhalten – Unser Schreiben mit beigefügter Vollmacht und Beweisanträgen vorab als e-mail und beim AG Ulm am 10.03.2015 persönlich abgegeben – Ihr Beschluss vom 11.03.2015 mit eingeworfenem gelben Brief und somit nicht gesetzmäßig zugestellt am 12.03.2015, den wir am 13.03.2015 in unserem Briefkasten vorfanden - Nicht unterschriebener Beschluss des AG Ulm vom 11.03.2015 ohne Antwort auf gestellte Beweisanträge und somit ohne Beachtung und Zuwiderhandlung des Beweisantragsrechts
    AZ Ihres als Angebot erkannten Schreibens 4 Owi 269/15

    Alles, was wir bisher mit bestehenden und vorherrschenden Gesetzen belegt und dokumentiert haben, wurde vom AG Ulm ignoriert und es wurden uns zustehende Rechte verwehrt.

    Ungeachtet dessen, teilen wir Ihnen mit, dass ein wesentlicher Fakt, auch von uns nicht gewichtet wurde, nämlich, dass meine Frau an besagtem Tage gar nicht mit unserem, auf meine Frau zugelassenen PKW gefahren ist, sondern ich, der Vollmachtnehmer.

    Schon aus diesem Grunde ist das betriebene Procedere und Androhen von nicht rechtmäßigen Repressalien gegen meine Frau Marita Joerger umgehend zu verwerfen und einzustellen.


    Hartmut Joerger

    Marita Joerger


    http://www.andreas-heidrich.com/mediapool/132/1322751/data/Downloads/BLV_Beweisantrag.pdf

    Bundesverfassungsgericht: Bußgelder sind verfassungswidrig - Mut zur Wahrheit


    Justizbeitreibungsordnung



    Wie war das noch mit NS Gesetzen?  --> Artikel 139 des GG  FÜR  die BRD --->

    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jbeitro/gesamt.pdf


    Marita und Hartmut Joerger




    Hartmut Joerger schrieb am 18:05 Sonntag, 8.März 2015:


    Vorab als e-mail


    Hartmut Joerger Buchenlandweg 116 89075 Ulm

    (Firma?) Amtsgericht Ulm
    Olgastraße 106
    89073 Ulm Ulm, 07.03.2015

    Meine an meinen Mann, Hartmut Joerger übertragene Vollmacht
    Ihr Schreiben vom 27.02.21016, vorgefunden in unserem Briefkasten und somit am 06.03.2015 erhalten
    AZ Ihres als Angebot erkannten Schreibens 4 Owi 269/15


    Als Vollmachtnehmer, der mir von meiner Frau erteilten, beigefügten Vollmacht vom 07.03.2015 zeige ich vorab an, dass unabhängig des Rechtsstands und meiner nachfolgenden Ausführungen sowie meiner noch folgenden Beweisanträge an, dass jederzeit ein, auf Verlangen des persönlich haftenden Beantragenden mit Legitimationsnachweis und unterschriebenem Vor- und Zunamen, ärztliches Attest für meine Frau auf Haftunfähigkeit vorgelegt werden kann.

    Wie Sie, Herr Honka auf Anordnung der beantragenden (privatisierten Firma?) Vollstreckungsbehörde und ohne versehenes Dienstsiegel schreiben, gehen Sie wohl davon aus, dass man meine Frau aufgefordert haben soll, ihre und unsere wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

    Eine solche explizite Aufforderung, mit der ohnehin unrichtigen Behauptung einer vortäuschenden Rechtsmäßigkeit, dass das Angeot der (Firma?) Bussgeldstelle den vorherrschenden Gesetzen entsprechen soll, ist uns nicht zugegangen. Außerdem fehlt Ihrem Schreiben die Rechtshelfsbelehrung, was, um es höflich und vorsichtig auszudrücken doch mehr als ungewöhnlich ist.

    Seit Anbeginn weist meine Frau und ich dieses Angebot zurück. Nie wurde auf unsere Aufforderung zur Beweislastumkehr sowie gestellte Fragen eingegangen. Eingereichte Dienstaufsichtbeschwerden mit Begründungen und dargelegten, vorherrschenden Gesetzen wurden bis heute nicht vom obersten Geschäftsführer der (Firma?) Bussgeldstelle Ulm, OB Gönner pflichtgemäß bearbeitet.


    Beweisantrag 1:

    Das Angebot des o.g. Bussgeldes ist schon lange, auch vor der Tätigkeit der „Vollstreckungsbehörde“ verjährt. ---> Siehe Korrespondenzen und Dienstaufsichtsbeschwerde, die ich Ihnen per e-mail zuschicken werde.


    Beweisantrag 2:

    Die Bereinigungsgesetze und das GG FÜR die BRD gelten. In den Bereinigungsgesetzen steht geschrieben, dass das OwiG aufgehoben wurde und im GG wurde der Artikel 23 (Geltungsbereich) gestrichen.

    Das Ordnungswidrigkeitsgesetz besitzt, außer im § 5 keinen räumlichen Geltungsbereich, so erfüllt es den Tatbestand des Verstoßes gegen das Gebot zur Rechtsicherheit.
    Konsequenzen auf eine laufende Rechtsprechung sind, dass diese Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
    „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.
    Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
    „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O)

    Gemäß 2. Bereinigungsgesetz (2. BMJBBG) ist das Ordnungswidrigkeiten-Gesetz, hier Artikel 57 aufgehoben:
    Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/7965/a152523.htm
    Inhalt: Geänderte Normen: mWv. 30.11.2007 EGOWiG (454-2)
    Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.


    Beweisantrag 3:

    Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder
    zu einer EV gezwungen werden!
    Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, – und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung.
    Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und darf nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1


    – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden: „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ [siehe auch IPbpR Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte)] (Land Deutschland: Unterzeichnung 16/9/1963; Ratifizierung 1/6/1968; Inkrafttreten 1/6/1968).
    Die Erzwingungshaft in der Bundesrepublik Deutschland fußt auf altem NS-Gesetz und verstößt somit nach § 138 ZPO (vgl. Wahrheitspflicht) i. V. mit § 291 ZPO (vgl. Offenkundigkeiten) i. V. mit § 138 StGB (vgl. Anzeigepflicht) gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (Verstoß gg. GG Art. 139/Analog).

    In diesem Zusammenhang wird hier auf das SHAEF-Gesetz Nr. 1 (z. B. Art. 1 & 4), Kontrollratsgesetz Nr. 1 (Ausrottung der Nazigesetze vom 20. 09. 1945), SMAD Befehl Nr. 2 Abs. 5 vom 10. 06. 1945, verwiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Besatzungsrecht, die Völker- und Menschenrechte, sowie gegen die deutschen Rechtsnormen ergeht umgehend Strafantrag mit Strafverfolgung wegen der offenkundigen Verletzung der SHAEF- und SMAD-Gesetzgebung, sowie gegen die BKO und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (vgl. Verstoß gg. GG Art. 139/Analog).
    Ein sog. „Beamter“ muss beweisen, dass sein Verhalten nicht ursächlich ist/war.
    Vorschrift: BGH NJW 83, 2241 (vgl. BAT § 14, BGB §§ 839, 840 in Folge mit BGB §§ 823, 826, 830).



    Beweisantrag 4:

    Die Geltung der Bereinigungsgesetze FÜR diese Bundesrepublik Deutschland sind in Kraft, dies wird vom BMdJ und von führenden Politiker fast aller Parteien bestätigt. Zudem bestätigen Leute, wie Schäuble, Seehofer, Gabriel, Trittin, Maurer und Gysi das, was einst Adenauer, Schmidt und Weigl verkündeten, dass diese BRD allenfalls ein Staatsfragment Deutschlands ist und die Regierungen das Mandat (besser Diktat) der Besatzungsmächte zu erfüllen haben.

    Link Verweise:

    Hier sehe ich die Gläubigerbegünstigung →

    http://dejure.org/gesetze/StGB/283c.html

    Definition von Zahlungsunfähigkeit:
    Mit seinem Urteil vom 24.5.2005 (DStR 2005, S. 1616) hat der BGH die Definition der Zahlungsunfähigkeit konkretisiert

    Rechtsgrundlage ist hier die Garantenstellung: zu § 13 StGB, im weiteren aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
    Auch das sollten Sie BITTE zur Kenntnis nehmen:
    www.mmnews.de/index.php/politik/19095-staatshaftung-aufgehoben

    http://www.rechtsindex.de/recht-urteile/4305-anforderungen-an-einer-formgerechten-unterschrift-unter-dem-urteil

    NS Gesetz → http://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/eingangsformel.html

    Sollte meine Frau, die u.a. auch noch vor über 5 Jahren an 3-fachen Krebs erkrankte nur der geringste gesundheitliche Schaden durch die ungesetzmäßig betriebene Willkür erleiden, werde ich alle mir zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen und gegen alle "Fall-zuständigen" vorgehen. Eine Strafanzeige sowie einen Strafantrag an die Botschaften der Besatzungsmächte einschließlich der russischen sowie eine breite Veröffentlichung behalte ich mir ohnedies vor.


    Beweisantrag 5:

    Die dargelegten Fakten des Amtsmissbrauchs, der Amtsanmaßung, der Einschüchterung, Täuschung im Rechtsverkehr aller Beteiligten sowie des Titelbetrugs (?!) des Herrn Missler, in der an den OB Gönner eingereichten und nicht bearbeiteten Dienstaufsichtsbeschwerde sind zu berücksichtigen und zu bearbeiten.


    Beweisantrag 6:

    Der ungesetzmäßige betriebene Willkürakt ist umgehend einzustellen. Sollte dieser weiter betrieben werden, ist die beigefügte Versicherung an Eides statt von demjenigen Entscheidungsträger mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben und an uns zurückzusenden.


    Beweisantrag 7:

    Urteil: Eine Unterschrift unter einem Schreiben ist eine Wirksamkeiten Erfordernis!
    Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil/Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B 92. 02; OVG Schleswig (Lexetius.com/2003,409[2003/4/229])
    Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40. 87 BVerwGE 81, 32,).



    Beweisantrag 8:

    Bezugnehmend auf den weggefallenen § 15 des GVG, des existenten § 16 GVG, der Artikel 101; 103 und 104 des GG FÜR die BRD, fordere ich den zu erbringenden Nachweis, als was das AG in dieser Angelegenheit fungiert. Ferner ist hier die Beweislastumkehr zu erbringen -->

    Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS OBG 1/ 98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/ 02 BFH/ NV 2002, 1597 und und von Albedyll in: Bader u. a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29). In diesem Fall ist vielmehr nach wie vor grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss.
    Gesetzliche Regelungen zur Unterschriftpflicht
    BGB § 126 (Gesetzliche Schriftform)
    (1) „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Antragsteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“ (Urteil, Beschluss, Bescheid werden als Urkunde im Sinne des Gesetzes gewertet) BGB § 126a (Elektronische Form)
    regelt im Sinne des Gesetzes die elektronische Ausführung
    ZPO § 130a (Elektronische Dokumente)
    regelt die Unterschrift im Sinne des Gesetzes, in Verbindung mit dem Signaturgesetz Abs.1 Satz 2 ZPO
    § 315 (Unterschrift der Richter)

    Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir  ?view=att&th=14df91e72a7c9860&attid=0

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    fragez. Re: Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir

    Beitrag von lupa Fr 19 Jun 2015, 17:15

    .
    Hiermit versichere und zeige ich Vollmachtvertretung für meine Frau Marita Joerger an.

    Nach unserer Reise fanden wir Ihr, als Anlage beigefügtes Schreiben, zwischen Prospekten und Zeitschriften am 15.06.2015 vor.

    Dass der, von wem auch immer betriebene, rechtswidrige Akt eingestellt wurde, ist das eine. Das andere ist Ihr rechtswidriger Kostenbescheid, der die Krönung an Dreistigkeit und betriebener Täuschung im Rechtsverkehr sowie betriebener Willkür eines Ihrer Bediensteten darstellt.

    Ihr, als nicht unterschriebenes und von uns nicht anerkanntes Angebotsschreiben wird negiert und hiermit zurückgewiesen.

    Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihr sog. "Kostenbescheid" rechtens ist, dann fordere ich Sie auf, mir Ihre Legitimation für hoheitliche Akte nachzuweisen. Ferner benennen Sie bitte das entsprechende  Einführungsgesetz sowie den Geltungsbereich des OWiG und das Gesetz, in welchem geregelt sein soll, dass für Ihr unrechtmäßiges Verhalten, die Kosten von meiner Frau zu tragen sind (auch hier wird das betreffende Einführungsgesetz und der betreffende Geltungsbereich) gefordert.

    Mit einzig der Höflichkeit geschuldetem Gruß

    Hartmut Joerger
    (Vollmachtnehmer)




    Hartmut Joerger <@mail> schrieb am 18:51 Freitag, 13.März 2015:


    Marita Joerger

    Stadt Ulm
    Firma/Herr/Frau
    Verkehr und Bußgeldstelle
    Sattlergasse 2
    [89073] Ulm Ulm, 13.03.2015
    Bussgeldstelle@ulm.de




    Ihr nicht unterschriebenes Angebot vom 27.02,2015, welches wir in unserem Briefkasten am 10.03.2015 vorfanden und welches an einen nicht existierenden Herrn Marita Joerger adressiert ist und somit vollumfänglich zurückgewiesen wird
    Ihr nicht gerichtsverwertbares AZ 505.53.576915.4

    Hiermit teile ich Ihnen mit, dass es ebenso keinen Herrn Marita Joerger gibt, wie ein noch geltendes OwiG. → Bereinigungsgesetze und GG für die BRD lesen!!!

    Zudem war ich an diesem Tag Grippe bedingt nur zu Hause und mein Mann war mit unserem PKW in der Werkstatt.

    Welches Spiel betreiben Sie? Will hier jemand, vielleicht ein Herr Kumral mit unrechtmäßigen und fingierten Knöllchen unrechtmäßige Provisionen kassieren?


    Mit der Ihnen zustehenden Achtung


    Marita Joerger




    Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir  Einste11


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    fragez. Re: Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir

    Beitrag von lupa Fr 03 Jul 2015, 00:22


    Hartmut Joerger schrieb am 12:54 Donnerstag, 2.Juli 2015:


    Ihr, als nicht angefordertes erkanntes, neuerliches und abermaliges nicht unterschriebenes Angebot mit Ihrem Schreiben vom 22.06.2015 (in unserem Briefkasten am 02.07.15 vorgefunden) und mit Ihrem nicht gerichtsverwertbarem AZ: 505.53.576915.4 weise ich als Vollmachtnehmer in vollem Umfang abermalig zurück.

    Nicht nur, dass Sie die, an mich erteilte Vollmacht ignorieren, Sie setzen sich auch in einer unbeschreiblichen Dreistigkeit über die vorherrschende Gesetzeslage, die auch für Bedienstete einer öffentlichen Dienststelle (die kein Amt im staatsrechtlichen Sinn ist) gelten, hinweg.

    Des Lesens scheinen Sie auch nicht fähig zu sein, denn aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage für Ihr anmaßendes Willkür-verhalten bedarf es keines wahrzunehmenden Rechtsbehelf, den zudem weder meine Frau noch ich gefordert haben. Somit besteht auch keinerlei Forderung Ihrerseits. Und selbst, wenn es anders sein sollte, wäre diese Forderung verjährt.

    Bevor Sie irgendetwas bei mir oder meiner, mich bevollmächtigten Frau an- bzw. einfordern, kommen Sie erstmal Ihren Pflichten nach, auf die ich sie schon hingewiesen habe.

    Ferner stehen Sie in der Beweispflicht des Nachweises, dass Ihr, ohnehin auf Täuschung im Rechtsverkehr basierendes Schreiben, fristgerecht an mich/meine Frau ausgehändigt wurde. --->

    Der Absender trägt die Beweislast für den Zugang eines einfachen Briefs
    BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08




    Hartmut Joerger




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    fragez. Re: Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir

    Beitrag von lupa Mo 06 Jul 2015, 15:52




    Hartmut Joerger xxxxx 89075 Ulm



    Oberlandesgericht Stuttgart
    - 2. Strafsenat -
    Postfach 103653
    [70031] Stuttgart
    Per Kriegsgefangenenpost 06.07.2015




    Ihr Beschluß vom 04.05.2015 mit Ihrem GZ 2 WS 78/15 – 2 Qs 16/15 Owi – LG Ulm B570 Vrs 57 Js 7189/15 – StA Ulm
    Ihr Schreiben vom 22.06.2015 – Ihre e-mail vom 16.06.2015 (unten angefügt)
    Bisherige Korrespondenz
    Nicht beantwortende und nicht bearbeitete, von mir als Vollmachtnehmer meiner Frau gestellten Beweisanträge
    Richterliches willkürliches Versagen der uns zustehenden Grundrechte sowie Missachtung bestehender, übergeordneter und immer noch vorherrschender, geltender Gesetzgebung


    Ihr Schreiben vom 22.06.2015 haben wir am 02.07.15 in unserem Briefkasten vorgefunden. Zugestellt wurde Ihr Schreiben, welches die Justizangestellte Frau Pieper auf richterliche Weisung (welchen Richters?) nur mit ihrem Zunamen unterschrieb, was in sich und nach vorherrschender Rechtslage in dieser BRD schon ein Unding ist, von der Firma Deutsche Post, die es nicht mal für nötig befindet, ihre Gesellschaftsform AG zu benennen.

    Dass das OLG Stuttgart (mit einer DUNS Nr. gelistet und mit einer USt ID versehen) zwar auf meine e-mails reagiert und somit den Erhalt quittiert, aber meine schriftlichen, per e-mail gesandten An-und Vorträge ohne Benennung der gesetzlichen Grundlage nicht anerkennen will, entzieht sich meinem rechtlichen und logischen Verständnis. Auch scheint bei den untergeordneten BRD Gerichtsinstanzen vieles in rechtlicher Hinsicht und in puncto Rechtssicherheit im Argen zu liegen, wenn die wegen eines unrechtmäßigen 10 € Knöllchens gegen meine Frau, die sich, selbst wenn das OwiG noch gelten würde, nichts zu Schulden kommen hat lassen, das OLG mit der Entscheidung anrufen und beauftragen. - Geht es hier nur noch um die Macht-zur-Schaustellung?

    Dennoch erhalten Sie von mir meine Stellungnahme, allerdings aus Kostengründen und aus Gründen Ihrer gefälligen Kenntnisnahme auf die hierzulande, im Teilgebiet Deutschlands vorherrschende Situation per Kriegsgefangenenpost. Die privatisierte Deutsche Post AG hat die Verpflichtung der Zustellung von Kriegsgefangenenpost. (Kann gerne von mir gesondert, aber nur per elektronischer Post (e-mail) per bestehender Gesetze dokumentiert werden.

    Den Inhalt meiner e-mail vom 15.05.15 (nachstehend) wollen Sie bitte als Ergänzung meiner bisherigen, von Ihnen nicht bearbeiteten, gestellten Beweisanträge zur Kenntnis nehmen.

    Des weiteren stelle ich mit E/W 04.07.15 und fortlaufend nummeriert bezeichnete, weitere Beweisanträge.






    - 2 -

    Beweisantrag E/W 04.07.15 - 1

    Erbringen Sie mir bitte und endlich den Nachweis des Geltungsbereiches sowie das Einführungsgesetz des OwiG. → GG FÜR die BRD → Artikel 23 weggefallen!


    Beweisantrag E/W 04.07.15 - 2

    Ich fordere von Ihnen den Beweis, dass für nicht begangene „Taten“ Menschen bestraft werden können. ---> § 1 StGB – Keine Strafe ohne Gesetz.

    Beweisantrag E/W 04.07.15 - 3
    http://www.europalupe.eu/europarecht/vorlagepflicht-zum-eugh-der-eugh-als-gesetzlicher-richter-436507
    Sind Sie dieser Vorlagepflicht nachgekommen, dann fordere ich von Ihnen, mir den Nachweis dafür zu erbringen.

    Beweisantrag E/W 04.07.15 – 4

    Benennen Sie bitte die gesetzliche Grundlage, wonach Eingaben etc. nicht per e- mail eingelegt werden können. Wer hat das wann so bestimmt?


    Beweisantrag E/W 04.07.15 - 5

    Sie schreiben von Verkehrsordnungswidrigkeit und nicht von Owi , wurde da etwas geändert und wenn ja, wann und von wem?


    Ich betone nochmals, dass ich niemanden beleidigen will, keinerlei Ideologien verfolge, keiner Partei angehöre, aber auf die Einhaltung der bestehenden Gesetzgebung bedacht bin. Diese sind uns Menschen, in der durch die Besatzungsmächte konstruierten BRD auferlegt. Ich lege auch Wert darauf zwischen gültig und geltend zu differenzieren. Ferner lege ich Wert darauf, die Gegebenheit zu erkennen und zu berücksichtigen, dass es hierzulande aufgrund eines „verfassungs“widrigen Wahlgesetzes seit der 1. BT Wahl 1949 keine legitimierten Gesetzesmacher gibt. → Auch hier kann ich die Dokumentationen meiner Ausführungen erbringen, allerdings auch nur per e-mail.

    Wenn diese BRD auch nur teilidentisch mit Deutschland (in welchen noch oder wieder herzustellenden Grenzen auch immer) ist, so gilt dennoch der Grundsatz der Gleichstellung vor Gerichten (wenn es auch die staatliche Gerichtsbarkeit nicht mehr gibt → Wegfall des § 15 GVG), der Anspruch auf richterliches Gehör und eines gesetzmäßigen Richters. Und es gelten die Regeln, dass ein übergeordnetes Gesetz obenan zu stehen hat.


    Mein an Sie gerichtetes Schreiben vom 14.05.2015 als Anlage, e-mail vom 15.05.2015 (1) und Ihre e-mail AW vom 16.05.2015 (2):







    - 3 -

    (1)
    Mit dem neuerlichen, nicht unterschriebenen und diesem Schreiben beigefügten Beschluss vom 20.05.2015 des OLG Stuttgart, setzt die Justiz, gegen bestehende Gesetze handelnd oder wie in diesem Fall eben nicht handelnd, ihren festgelegten Kurs fort.

    Die zugeschickte Vollmacht meiner Frau, die gar nicht gefahren war, wird nicht zur Kenntnis genommen, von mir gestellte Beweisanträge werden nicht bearbeitet, geforderte Beweislastumkehr ignoriert und die sog. Urkundsbeamtin ist gleichzeitig Justizangestellte (welch Widerspruch!!!!) und begeht Siegelbruch.

    Mir und meiner Frau zustehende Grundrechte werden bislang durch willkürliche Entscheidungen ausgehebelt.
    Mit meinem Engagement in dieser leidigen Angelegenheit und meinen Fingerzeigen auf die Situation der Rechtsnachfolgerin des 3. Reiches, dieser NGO BRD, die allenfalls nur teil identisch mit dem immer noch geteilten und besetzten Deutschland ist, sehe ich mich in der Verantwortung zu meiner Frau, meiner selbst, meinen Mitmenschen und vor allem den nachfolgenden Generationen gegenüber. Beleidigungen, wenn vielleicht auch von den Obrigkeiten des (Handels-)Gerichts empfunden, sind und waren nie meine Absicht.

    Dennoch bin ich der festen Überzeugung, dass trotz aller misslichen Zustände hierzulande, nach bestehenden (vorherrschenden) Gesetzen und nach dem Prinzip der Gesetzesgleichheit verfahren werden muss.
    Hartmut Joerger


    E-mail: hartmut.joerger@xxxxx







    (2)

    OLG Stuttgart (Poststelle)
    An
    Hartmut Joerger
    Jun 16

    Sehr geehrter Empfänger,
    der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, nicht formbedürftige Mitteilungen zu übersenden. Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, bei diesem Gericht per e-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben.
    Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Dies ist per E-Mail nicht möglich.
    Mit freundlichen Grüßen


    Cindy Golluschinski
    Poststelle Oberlandesgericht Stuttgart
    mailto:poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl







    - 4 -

    "Ist es nicht erschreckend, zugeben zu müssen, dass wir, Richter und
    Staatsanwälte, objektiv zu einem Werkzeug des Unrechts, ja zu einem
    Instrument des Terrors gemacht werden?"

    – Generalbundesanwalt Max Güde


    "... Wie soll ein Richter unabhängig sein, der hinsichtlich der Beförderung
    in Aufrückstellen von der Exekutive abhängt. Nicht jeder Mensch ist zum
    Märtyrer für eine Idee geboren, andererseits hat jeder Mensch die Pflicht,
    für seine Familie und für sein Fortkommen zu sorgen. Die richterliche
    Unabhängigkeit ist eine verlogene Angelegenheit, solange dies System
    besteht ...

    Ein ganz böses Kapitel ist die so genannte Dienstaufsicht der Exekutive,
    die tausend Hände hat, um den Richter abhängig zu machen und die
    Rechtssprechung zu beeinflussen ...."

    – Dr. Paulus van Husen (Präsident des Verfassungsgerichtshofes NRW und Präsident des Oberverwaltungsgerichts NRW)


    "Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt)

    „Jeder will Ehrlichkeit, doch keiner verkraftet die Wahrheit“, besonders nicht bei Gericht (Unbekannt).

    Hier finden Sie weitere Zitate Ihrer (teileise ehemaligen) Berufskollegen:

    http://www.justizkacke.de/juristenzitate.htm

    Aufgrund aller vorgetragenen Beweisanträge, ist das Verfahren gegen meine Frau unverzüglich einzustellen und alle bisherigen Beschlüsse sowie Urteile aufzuheben. Veröffentlichungen behalte ich mir auch dieses Mal vor.



    Mit, zum Nachdenken inspirierenden Grüßen



    Hartmut Joerger


    Anlage
    Mein/unser an das OLG Stuttgart gesandte Schreiben vom 14.05.2015


    Hartmut Joerger


    E-mail:  hartmut.joerger@xxxxx








    Hartmut Joerger schrieb am 12:19 Dienstag, 23.Juni 2015:


    Ergänzung:

    Auf § 1 StGB wird verwiesen. Ferner auf die Vorlagepflicht zum EuGH - Der EuGh als gesetzlicher Richter.






    Hartmut Joerger


    E-mail:  hartmut.joerger@xxxxxx





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    fragez. Re: Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir

    Beitrag von lupa Mo 20 Jul 2015, 19:58



    Zu Ihrem neuerlichen, nicht unterschriebenen Beschluss vom 07.07.2015 (siehe Anlage) mit abermaligen Siegelbruch, den ich am 18.07.15 in unserem Briefkasten vorfand, nehme ich, wie folgt Stellung.

    Statt endlich die gestellten Beweisanträge zu beantworten, wird weiter in einer feudal herrschaftlichen Art und Weise geurteilt und beschlossen.

    Die, dem Sachverhalt zugrunde liegenden Gesetze aus der ZPO und dem überstehenden GG FÜR die BRD habe ich mehrfach in den gestellten Beweisanträgen dargetan. Auch wurde die Richterschaft auf andere Gesetze und Urteile höher gestellter Gerichte hingewiesen. ---> Gesetzlich zustehendes richterliches Gehör → bislang Fehlanzeige!

    Das Vertrauen in eine politisch weisungsgebundene Justiz, die sich alles so zurecht biegt, wie es ihr gefällt, welche die Unkenntnis der Menschen dazu nutzt, um sich und den Berufs-nahen den Fortbestand der Willkür zu wahren, schwindet nicht nur bei der Bevölkerung sondern auch bei vielen, meist pensionierten Richtern in zunehmenden Maße. Mein Vertrauen in die Ulmer und Stuttgarter Justiz ist inzwischen bei Null angekommen.

    Wenn ich dann noch bedenke, dass Richter einen Eid auf die NGO BRD, die Rechtsnachfolgerin des NS Deutschlands ist (BverfG) leisten und denen es, leider immer noch in einer, zwar langsam schwindenden aber dennoch immer noch vorhandenen Mehrheit egal ist, wem und welchem System sie damit dienen, dann kann man eine solche Justiz nicht gut heißen.

    Wer Talare als Berufskleidung trägt, steht in besonderer Verantwortung zu vorherrschender Gesetzeslage, zum übergeordneten Völkerrecht, Menschenrecht und den Natur gegebenen Grundrechten und und hat eine hohe Sozial- Verantwortung.

    Ich werde angesichts des bisherigen Prozedere den Eindruck nicht los, dass Recht gebeugt und Täuschung im Rechtsverkehr betrieben wird. Eine unterdrückte Wahrheit lässt sich nicht auf ewig erhalten, darüber sollten Sie sich im Klaren sein und Sie sollten auch an die Menschen aus Ihrem Kreis der Familie, Freunde und Bekannten denken, besonders dann, wenn Kinder und Jugendliche dabei sind.

    Der deutsche Richterbund sieht die deutsche Justiz im Würgegriff der Politik

    „Trotz juristischer Ausbildung werden elementare Regeln der Gesellschaft. Die selbst Laien kennen, verletzt“. → Leserbrief von Horst Fritzel, Präsident des Ehrengerichtshofes – Anwaltsgerichtshof
    Kann die ZPO überhaupt gelten, wenn kein Einführungsgesetz und kein Geltungsbereich vorhanden ist?

    Das steht weiterhin in der Eingangsformel und es darf gefragt werden, wer in dieser BRD legitimiert ist, das Deutsche Reich zu vertreten? --->



    http://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/eingangsformel.html
    http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Art_62_BayBG_Beamtenpflichten_gegenueber_Volk_und_Verfassung-d168001,69.html
    http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16414/freiheitliche-demokratische-grundordnung
    http://ods3.schule.de/aseminar/rechtsstaat/grundordnung.htm


    Wenn Richter der gesetzlichen Verpflichtung, des zu leistenden, richterlichen Gehörs nicht nachkommen, das Beweisantragsrecht ignorieren, sehe ich darin die Zersetzung der gesetzlich verankerten, freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Zudem empfinde ich es als fehlenden Anstand, auf gestellte Fragen und Beweisanträge nicht zu antworten und diese in Beweislastumkehr zu erbringen.

    Ist die Richterschaft des AG und LG Ulm und des OLG Stuttgart mit der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und Beamtenpflichten überfordert?


    ZPOEG - Einzelnorm
    Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir  Unname11


    ZPOEG - Einzelnorm
    Wir ... verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
    Auf www.gesetze-im-i... anzeigen Vorschau nach


    Möge Ihnen das Schöpferwesen, welches ich Gott nenne gnädig sein und die nötige Erleuchtung schicken und möge es uns alle vor Schaden bewahren.


    Mit freundlichen aber auch sehr nachdenklichen Grüßen


    Hartmut Joerger


    Veröffentlichungen behalte ich mir vor



    Hartmut Joerger
    Buchenlandweg 116
    89075 Ulm
    Telefon:  07 31 / 9 26 74 67

    E-mail:  hartmut.joerger@yahoo.de












    Hartmut Joerger schrieb am 16:44 Mittwoch, 8.Juli 2015:


    Hartmut Joerger Buchenlandweg 116 89075 Ulm



    Oberlandesgericht Stuttgart
    - 2. Strafsenat -
    Postfach 103653
    [70031] Stuttgart
    Per Kriegsgefangenenpost 06.07.2015




    Ihr Beschluß vom 04.05.2015 mit Ihrem GZ 2 WS 78/15 – 2 Qs 16/15 Owi – LG Ulm B570 Vrs 57 Js 7189/15 – StA Ulm
    Ihr Schreiben vom 22.06.2015 – Ihre e-mail vom 16.06.2015 (unten angefügt)
    Bisherige Korrespondenz
    Nicht beantwortende und nicht bearbeitete, von mir als Vollmachtnehmer meiner Frau gestellten Beweisanträge
    Richterliches willkürliches Versagen der uns zustehenden Grundrechte sowie Missachtung bestehender, übergeordneter und immer noch vorherrschender, geltender Gesetzgebung

    Ihr Schreiben vom 22.06.2015 haben wir am 02.07.15 in unserem Briefkasten vorgefunden. Zugestellt wurde Ihr Schreiben, welches die Justizangestellte Frau Pieper auf richterliche Weisung (welchen Richters?) nur mit ihrem Zunamen unterschrieb, was in sich und nach vorherrschender Rechtslage in dieser BRD schon ein Unding ist, von der Firma Deutsche Post, die es nicht mal für nötig befindet, ihre Gesellschaftsform AG zu benennen.

    Dass das OLG Stuttgart (mit einer DUNS Nr. gelistet und mit einer USt ID versehen) zwar auf meine e-mails reagiert und somit den Erhalt quittiert, aber meine schriftlichen, per e-mail gesandten An-und Vorträge ohne Benennung der gesetzlichen Grundlage nicht anerkennen will, entzieht sich meinem rechtlichen und logischen Verständnis. Auch scheint bei den untergeordneten BRD Gerichtsinstanzen vieles in rechtlicher Hinsicht und in puncto Rechtssicherheit im Argen zu liegen, wenn die wegen eines unrechtmäßigen 10 € Knöllchens gegen meine Frau, die sich, selbst wenn das OwiG noch gelten würde, nichts zu Schulden kommen hat lassen, das OLG mit der Entscheidung anrufen und beauftragen. - Geht es hier nur noch um die Macht-zur-Schaustellung?

    Dennoch erhalten Sie von mir meine Stellungnahme, allerdings aus Kostengründen und aus Gründen Ihrer gefälligen Kenntnisnahme auf die hierzulande, im Teilgebiet Deutschlands vorherrschende Situation per Kriegsgefangenenpost. Die privatisierte Deutsche Post AG hat die Verpflichtung der Zustellung von Kriegsgefangenenpost. (Kann gerne von mir gesondert, aber nur per elektronischer Post (e-mail) per bestehender Gesetze dokumentiert werden.

    Den Inhalt meiner e-mail vom 15.05.15 (nachstehend) wollen Sie bitte als Ergänzung meiner bisherigen, von Ihnen nicht bearbeiteten, gestellten Beweisanträge zur Kenntnis nehmen.

    Des weiteren stelle ich mit E/W 04.07.15 und fortlaufend nummeriert bezeichnete, weitere Beweisanträge.

    - 2 -

    Beweisantrag E/W 04.07.15 - 1

    Erbringen Sie mir bitte und endlich den Nachweis des Geltungsbereiches sowie das Einführungsgesetz des OwiG. → GG FÜR die BRD → Artikel 23 weggefallen!


    Beweisantrag E/W 04.07.15 - 2

    Ich fordere von Ihnen den Beweis, dass für nicht begangene „Taten“ Menschen bestraft werden können. ---> § 1 StGB – Keine Strafe ohne Gesetz.

    Beweisantrag E/W 04.07.15 - 3
    http://www.europalupe.eu/europarecht/vorlagepflicht-zum-eugh-der-eugh-als-gesetzlicher-richter-436507
    Sind Sie dieser Vorlagepflicht nachgekommen, dann fordere ich von Ihnen, mir den Nachweis dafür zu erbringen.

    Beweisantrag E/W 04.07.15 – 4

    Benennen Sie bitte die gesetzliche Grundlage, wonach Eingaben etc. nicht per e- mail eingelegt werden können. Wer hat das wann so bestimmt?


    Beweisantrag E/W 04.07.15 - 5

    Sie schreiben von Verkehrsordnungswidrigkeit und nicht von Owi , wurde da etwas geändert und wenn ja, wann und von wem?


    Ich betone nochmals, dass ich niemanden beleidigen will, keinerlei Ideologien verfolge, keiner Partei angehöre, aber auf die Einhaltung der bestehenden Gesetzgebung bedacht bin. Diese sind uns Menschen, in der durch die Besatzungsmächte konstruierten BRD auferlegt. Ich lege auch Wert darauf zwischen gültig und geltend zu differenzieren. Ferner lege ich Wert darauf, die Gegebenheit zu erkennen und zu berücksichtigen, dass es hierzulande aufgrund eines „verfassungs“widrigen Wahlgesetzes seit der 1. BT Wahl 1949 keine legitimierten Gesetzesmacher gibt. → Auch hier kann ich die Dokumentationen meiner Ausführungen erbringen, allerdings auch nur per e-mail.

    Wenn diese BRD auch nur teilidentisch mit Deutschland (in welchen noch oder wieder herzustellenden Grenzen auch immer) ist, so gilt dennoch der Grundsatz der Gleichstellung vor Gerichten (wenn es auch die staatliche Gerichtsbarkeit nicht mehr gibt → Wegfall des § 15 GVG), der Anspruch auf richterliches Gehör und eines gesetzmäßigen Richters. Und es gelten die Regeln, dass ein übergeordnetes Gesetz obenan zu stehen hat.


    Mein an Sie gerichtetes Schreiben vom 14.05.2015 als Anlage, e-mail vom 15.05.2015 (1) und Ihre e-mail AW vom 16.05.2015 (2):

    - 3 -

    (1)
    Mit dem neuerlichen, nicht unterschriebenen und diesem Schreiben beigefügten Beschluss vom 20.05.2015 des OLG Stuttgart, setzt die Justiz, gegen bestehende Gesetze handelnd oder wie in diesem Fall eben nicht handelnd, ihren festgelegten Kurs fort.

    Die zugeschickte Vollmacht meiner Frau, die gar nicht gefahren war, wird nicht zur Kenntnis genommen, von mir gestellte Beweisanträge werden nicht bearbeitet, geforderte Beweislastumkehr ignoriert und die sog. Urkundsbeamtin ist gleichzeitig Justizangestellte (welch Widerspruch!!!!) und begeht Siegelbruch.

    Mir und meiner Frau zustehende Grundrechte werden bislang durch willkürliche Entscheidungen ausgehebelt.
    Mit meinem Engagement in dieser leidigen Angelegenheit und meinen Fingerzeigen auf die Situation der Rechtsnachfolgerin des 3. Reiches, dieser NGO BRD, die allenfalls nur teil identisch mit dem immer noch geteilten und besetzten Deutschland ist, sehe ich mich in der Verantwortung zu meiner Frau, meiner selbst, meinen Mitmenschen und vor allem den nachfolgenden Generationen gegenüber. Beleidigungen, wenn vielleicht auch von den Obrigkeiten des (Handels-)Gerichts empfunden, sind und waren nie meine Absicht.

    Dennoch bin ich der festen Überzeugung, dass trotz aller misslichen Zustände hierzulande, nach bestehenden (vorherrschenden) Gesetzen und nach dem Prinzip der Gesetzesgleichheit verfahren werden muss.

    Hartmut Joerger
    Buchenlandweg 116
    89075 Ulm
    Telefon:: 07 31 / 9 26 74 67

    E-mail: hartmut.joerger@yahoo.de

    (2)

    OLG Stuttgart (Poststelle)
    An
    Hartmut Joerger
    Jun 16

    Sehr geehrter Empfänger,

    der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, nicht formbedürftige Mitteilungen zu übersenden. Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, bei diesem Gericht per e-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben.
    Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Dies ist per E-Mail nicht möglich.
    Mit freundlichen Grüßen


    Cindy Golluschinski
    Poststelle Oberlandesgericht Stuttgart
    mailto:poststelle@olgstuttgart.justiz.bwl

    - 4 -

    "Ist es nicht erschreckend, zugeben zu müssen, dass wir, Richter und
    Staatsanwälte, objektiv zu einem Werkzeug des Unrechts, ja zu einem
    Instrument des Terrors gemacht werden?"

    – Generalbundesanwalt Max Güde


    "... Wie soll ein Richter unabhängig sein, der hinsichtlich der Beförderung
    in Aufrückstellen von der Exekutive abhängt. Nicht jeder Mensch ist zum
    Märtyrer für eine Idee geboren, andererseits hat jeder Mensch die Pflicht,
    für seine Familie und für sein Fortkommen zu sorgen. Die richterliche
    Unabhängigkeit ist eine verlogene Angelegenheit, solange dies System
    besteht ...

    Ein ganz böses Kapitel ist die so genannte Dienstaufsicht der Exekutive,
    die tausend Hände hat, um den Richter abhängig zu machen und die
    Rechtssprechung zu beeinflussen ...."

    – Dr. Paulus van Husen (Präsident des Verfassungsgerichtshofes NRW und Präsident des Oberverwaltungsgerichts NRW)


    "Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt)

    „Jeder will Ehrlichkeit, doch keiner verkraftet die Wahrheit“, besonders nicht bei Gericht (Unbekannt).

    Hier finden Sie weitere Zitate Ihrer (teileise ehemaligen) Berufskollegen:

    http://www.justizkacke.de/juristenzitate.htm

    Aufgrund aller vorgetragenen Beweisanträge, ist das Verfahren gegen meine Frau unverzüglich einzustellen und alle bisherigen Beschlüsse sowie Urteile aufzuheben. Veröffentlichungen behalte ich mir auch dieses Mal vor.



    Mit, zum Nachdenken inspirierenden Grüßen



    Hartmut Joerger


    Hartmut Joerger
    Buchenlandweg 116
    89075 Ulm
    Telefon:  07 31 / 9 26 74 67

    E-mail:  hartmut.joerger@yahoo.de







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    fragez. Re: Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir

    Beitrag von lupa Mo 24 Aug 2015, 10:24



    Guten Tag Herr Zeng,

    zu diesem Vorgang erhielt meine, mich bevollmächtigende Frau, die aus medizinischer Sicht ihren 3- fach Krebs besiegt hat und die am letzten Freitag, 21.08.2015 an der rechten Niere not-operiert wurde und immer noch in der urologischen Klinik in Ulm weilt von der STA Ulm das im Anhang befindliche Schreiben.

    Es ist mit Worten kaum mehr zu beschreiben, welch unglaubliche Anmaßung, Amtsmissbrauch, Verweigerung der Würdigung eingelegter Beweismittel, Einschüchterung und Gewaltandrohung mit einem verbotenen NS Gesetz "Erzwingungshaft", Nötigung, Rechtsbeugung, Zersetzung der freiheitlich, demokratischen Grundordnung und Täuschung im Rechtsgeschäft hier gegen meine Frau, die sich gar nichts zu Schulden hat kommen lassen, betrieben wird.

    Seit Anbeginn wird die bestehende, vorherrschende Rechtslage ignoriert und gestellte Beweisanträge werden nicht bearbeitet. Die Vorgänge sind aktenkundig bekannt.

    Zu Ihrer Info schicke ich Ihnen auch mein AW Schreiben an die STA Ulm --> siehe Anhang.

    In dieser Angelegenheit kann es nur eine Einstellung des ohnehin nichtigen Verwaltungsaktes (u.a wegen nicht gegebener Rechtssicherheit durch fehlendes Einführungsgesetz, nicht vorhandenen Geltungsbereich, nicht begangenen Verstoßes etc --> siehe gestellte Beweisanträge) bzgl. des 10 € Knöllchens (eh längst verjährt) geben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hartmut Joerger



    Hartmut Joerger
    Buchenlandweg 116
    89075 Ulm
    Telefon:  07 31 / 9 26 74 67

    E-mail:  hartmut.joerger@yahoo.de





    Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir  Ladung10


    Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir  Ladung11


    Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir  Allgem10


    (Anmerkung: es fehlen die 2 Anschreiben - das Format (Endung) wird hier nicht anerkannt. Evtl. bekommen wir das noch in einer anderen Ausführung)

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    fragez. Re: Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir

    Beitrag von lupa Fr 28 Aug 2015, 22:13

    AW: ADAC-Rechtsberatung:
    #Aktenzeichen: JZE-15-20840# WG: Ihr doppelt verwendetes AZ 6/538994
    (wem wollen Sie das nun zuordnen, meiner Frau oder mir?)
    – Mein GZ 0811 (bei Zuschriften unbedingt angeben)



    Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihr Angebot, Frau Watzlawik.

    Meine Mitteilungen an den ADAC, dessen Mitglied ich schon seit Jahrzehnten bin, haben den Zweck, dass dieses brisante Thema, von dem Millionen Menschen betroffen sind, zu publizieren und zu sensibilisieren.

    Es MUSS endlich für eine klare Gesetzeslage gesorgt werden, die ja aufgrund des Zustandes dieser BRD auf deutschem Boden durch die überstehenden, immer noch geltenden Militärgesetze eigentlich vorhanden ist.

    Es kann nicht weiter angehen, dass Mitarbeiter öffentlicher Dienststellen die politisch weisungsgebundene Willkür praktizieren.

    Jedes Gesetz braucht, damit es gilt, ein Einführungsgesetz und einen räumlichen Geltungsbereich. Beides hat das OWiG und die ZPO nicht mehr.

    Diese Tatsache bekomme ich auch immer wieder von Anwälten, die bei ihren Kammern einen Eid auf diese NGO BRD ablegten, bestätigt. Auch bekomme ich stetig bestätigt, dass Unterschriften zu leisten sind und dass Urteile sowie Beschlüsse wie Urkunden zu behandeln sind. --> Unterschriften, unbeschädigtes Dienstsiegel.

    Die BRD Instanzen sowie die meisten Richter gehen auf diese Fakten nicht ein und halten sich nicht daran. Das entspricht nicht nur fehlenden Anstand, Nicht-Würdigung vorgelegter Beweise, der Zersetzung letztlich verbliebener freiheitlicher, demokratischer Grundordnung, Täuschung im Rechtsverkehr, Nötigung, Rechtsbeugung, Anwendung von NS Gesetzen (Justizbeitreibungsordnung - Erzwingungshaft - Zwangsenteignung), somit einem Rechtsbankrott, und pure Willkür.

    Der ADAC hätte ein gewaltiges Gewicht für Abhilfe und Klarheit zu sorgen. Warum berichten Sie nicht darüber? Fallbeispiele gibt es jeden Tag zuhauf.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hartmut Joerger





    Justizbeitreibungsordnung
    JBeitrO

    Ausfertigungsdatum: 11.03.1937

    Vollzitat:
    "Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten
    bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)
    geändert worden ist"
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 29.7.2009 I 2258
    Fußnote
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1981 +++)
    (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. JBeitrO Anhang EV +++)
    Eingangsformel
    Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.
    Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der
    Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) wird folgendes verordnet:

    Weiteres Beweismaterial können Sie gerne erhalten.



    Unternehmensberater
    Hartmut Joerger
    Buchenlandweg 116
    89075 Ulm
    Telefon:  07 31 / 9 26 74 67

    E-mail:  hartmut.joerger@yahoo.de
    Betr.Nr. 04000054
    Erl. 34 c Gew.O Stadt Ulm
    v.19.01.2004
    Erl. 34 d Abs. 1 GeWO
    v. 30.10.2007 IHK Ulm
    Anlageberatung i.S der Bereichsausnahme
    des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes








    "waltraud.watzlawik@adac.de" schrieb am 16:37 Freitag, 28.August 2015:




    Sehr geehrter Herr Joerger,

    vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.

    Da die Rechtslage anhand der vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilt werden kann, bitten wir Sie, sich zur weiteren Beratung an einen unserer ADAC-Vertragsanwälte in der Nähe Ihres Wohnortes zu wenden.

    Für diese erste Beratung entstehen keine Kosten. Die Kanzleiadressen können Sie unserer Internetseite www.adac.de unter der Rubrik "Info, Test und Rat / Rechtsberatung / Vertragsanwalts-Suche" entnehmen oder unter der allg. ADAC-Servicenummer 08005 10 11 12 (kostenlos) erfragen.

    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwältin
    Waltraud Watzlawik
    ADAC Juristische Zentrale
    Verkehrsrecht
    ADAC e.V., Hansastraße 19, 80686 München
    Tel. 089/7676-2484, Fax 089/7676-8484
    waltraud.watzlawik@adac.de
    www.adac.de





    Von:           Hartmut Joerger [mailto.joerger@yahoo.de]
    Gesendet: Mittwoch, 26. August 2015 19:16
    An: vued@forchheim.de; ADAC-Mail; redaktion@infranken.de
    Betreff: Ihr doppelt verwendetes AZ 6/538994 (wem wollen Sie das nun zuordnen, meiner Frau oder mir?) – Mein GZ 0811 (bei Zuschriften unbedingt angeben)

    Hartmut Joerger Buchenlandweg 116 89075 Ulm

    Friedrich Zirsack
    Monika Lieshi
    Stadt Forchheim
    Sattlertorstraße 5
    [91301] Forchheim
    Kriegsgefangenenpost Ulm, 26.08.2015
    vorab als e-mail an vued@forchheim.de
    Ihr nicht angefordertes und nicht unterschriebenes Angebotsschreiben vom 20.08.2015, welches ich am 17.08.2015 in unserem Briefkasten vorgefunden habe
    Ihr doppelt verwendetes AZ 6/538994 (wem wollen Sie das nun zuordnen, meiner Frau oder mir?) – Mein GZ 0811 (bei Zuschriften unbedingt angeben)
    Ihr nicht als Beweismittel dienendes Foto vom 10.08.2015


    Mein Schreiben ist kein Eingeständnis, kein Widerspruch und auch keine Vertragszustimmung, sondern aufgrund fehlender Rechtssicherheit eine Zurückweisung Ihres, von mir nicht angeforderten und von Ihnen nicht unterschriebenen Angebotes. Hinweis: Maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift haben keine Geltung und sind schon mal gleich gar nicht gültig. Siehe u.a. auch das Urteil des BVerfG: Eine Unterschrift unter einem Schreiben ist eine Wirksamkeiten Erfordernis!
    Urteil/Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B 92. 02; OVG Schleswig (Lexetius.com/2003,409[2003/4/229])
    Ferner: Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40. 87 BVerwGE 81, 32,) sowie VwVfG § 37 III (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)
    (3) „Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

    Das Gebot der Rechtssicherheit kann ich nirgends erkennen. Teilen Sie mir deshalb bitte das geltende Einführungsgesetz und den räumlichen Geltungsbereich des OwiG, der StVO und der ZPO mit. Auf die Eingangsformel der ZPO verweise ich zudem explizit und fordere von Ihnen die Legitimation, dass Sie beide sowie Ihre Dienststelle legitimiert sind, das Deutsche Reich zu vertreten.

    Ferner erbitte ich den Legitimationsnachweis, dass Frau Monika Lieshi als Angestellte der Stadt Forchheim hoheitliche Akte verrichten darf, eine eidesstattliche Versicherung von Frau Monika Leshi, dass sie keine Provisionen erhält und dass sie an besagten Tag zu dieser Uhrzeit noch offiziell im Dienst war.
    Dass die sog. Staatshaftung nicht mehr existiert und Sie sowie Frau Lieshi privat nach BGB §§ 823 + 839 haften, dürfte Ihnen beiden bekannt sein.

    Abgesehen davon, dass auf Ihrem, mir geschickten Foto kein Parkverbotsschild zu erkennen ist und auch nicht, dass es sich hier um den Ort „Auf den Kellern“ handelt, taugt dieses Foto nicht als Beweismittel.


    Mit freundlichen Grüßen und dem Vorbehalt der Veröffentlichung


    Hartmut Joerger


    Hartmut Joerger
    Buchenlandweg 116
    89075 Ulm
    Telefon:  07 31 / 9 26 74 67
    E-mail:  hartmut.joerger@yahoo.de





    fragez. Re: Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir

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