Tacheles Wpt Newsletter 07.02.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit unserem heutigen Newsletter möchten wir auf folgende Punkte hinweisen:
1. Die Auseinandersetzung um Mietkosten in Wuppertal geht weiter
Zunächst erstmal chronologisch: nach massivem öffentlichem Druck hat der Beigeordnete Dr. Kühn am 02.02.16 Tacheles angeschrieben und die Anwendung der neuen Werte für Unterkunftskosten ab dem 03.02. angekündigt und uns freundlicherweise die neue KdU –Richtlinie übersandt.
Die neue Richtlinie gibt es hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Wuppertal---31.01.2016.pdf
Wenn man sich diese aber genauer anschaut, sind dort weitere Rechtsbrüche eingebaut worden.
Die gravierendsten Rechtsbrüche sind:
++++ Ausschluss von rückwirkenden Korrekturen bei Widerspruch und Überprüfungsantrag
Das bedeutet, das Jobcenter möchte - entgegen dem Gesetz - regeln, dass die Betroffenen, die in der Vergangenheit zu Unrecht zu geringes Geld für die Miete erhalten haben oder deren Umzugsantrag wegen vorgeblich zu teurer Miete angelehnt wurde, keinen rückwirkenden Korrekturansprüche haben sollen (Ziff. 1.1.1 / Seite 6).
Das Gesetz schreibt vor, dass solche Korrekturansprüche bei einem Überprüfungsantrag bis Januar des jeweiligen Vorjahres zurück reicht, konkret bis 1-2015 (§ 40 Abs. 1 S. 1 + 2 SGB II iVm § 44 Abs. 1 + 4 SGB X).
Das Jobcenter will mit der Weisung erreichen, dass Leistungsbezieher, denen in der Vergangenheit zu Unrecht zu geringe Mietleistungen gewährt wurden, keine Korrekturansprüche mehr haben sollen. Wenn das Jobcenter eine derartige Dienstanweisung rausgibt, wird und muss diese von den Sachbearbeitern umgesetzt werden.
Mit Hinweis auf diese rechtswidrige Weisung will sich das JC dahingehender Widersprüche und Überprüfungsanträge entledigen.
++++ Ausschluss von KdU/Betriebskostennachforderungen in tatsächlicher Höhe
In der KdU-Richtlinie wird verfügt, dass Betriebskosten-Nachzahlungen nur noch bis zur Höhe der Gesamt- angemessenheitsgrenze übernommen werden (Ziff. 3.1.2 (Seite 24, 2. Absatz)
Das Gesetz sagt aber, zunächst sind Unterkunftskosten, einschließlich Betriebskosten immer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und erst nach wirksam gewordener Kostensenkungsaufforderung ist das JC befugt diese nur noch bis zur "Angemessenheitsgrenze" zu begrenzen (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).
Die Regelung zunächst sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen möchte das JC durch Weisung ausschließen.
-->Auch das ist offen rechtswidrig, aber versucht wird es.Das Gesetz sagt aber, zunächst sind Unterkunftskosten, einschließlich Betriebskosten immer in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und erst nach wirksam gewordener Kostensenkungsaufforderung ist das JC befugt diese nur noch bis zur "Angemessenheitsgrenze" zu begrenzen (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).
Die Regelung zunächst sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen möchte das JC durch Weisung ausschließen.
2. Tacheles hat jetzt eine zweite Fachaufsichtsbeschwerde eingelegt
Um diese Weisung und die darin unserer Meinung nach enthaltenen rechtswidrigen Regelungen korrigiert zu bekommen, hat Tacheles nunmehr eine zweite Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Jobcenter eingelegt.
Darin soll die Bezirksregierung als Fachaufsicht das Vorgehen des Wuppertaler Jobcenters prüfen und im Rahmen der Weisungsbefugnis dafür Sorge tragen, dass es abgestellt wird.
Wer diese Fachaufsichtsbeschwerde lesen will möge das hier machen: http://wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Wuppertal_Kommunales/2._FA_Tacheles_zu_KdU_an_BzR_06.02.2016.pdfDarin soll die Bezirksregierung als Fachaufsicht das Vorgehen des Wuppertaler Jobcenters prüfen und im Rahmen der Weisungsbefugnis dafür Sorge tragen, dass es abgestellt wird.
Die erste gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Wuppertal_Kommunales/Tach.FA_Bezirksregierung_31.01.2016.pdf
3. Die jetzt anzuwendenden Mietwerte in Wuppertal
Früher wurden die Mietoberwerte aus den qm pro Person x 4,85 EUR/qm berechnet (Nettokaltmiete). Jetzt sind sie bruttokalt zu berücksichtigen. Konkret qm pro Person x Grundmiete + Betriebskosten in Höhe von 1,93 EUR = 6,78 EUR pro qm, zzgl. Heizung.
Konkrete Zahlen:
1 Person 50 qm / Mietoberwert: 339,00 €Konkrete Zahlen:
2 Personen 65 qm / Mietoberwert: 440,70 €
3 Personen 80 qm / Mietoberwert: 542,40 €
4 Personen 95 qm / Mietoberwert: 644,10 €
5 Personen 110 qm / Mietoberwert: 707,30 €
6 Personen 125 qm / Mietoberwert: 803,75 €
4. Was tun, wenn das JC das nicht umsetzt?
Bis eine neue Weisung überall ankommt kann es schon mal eine Zeit dauern, daher sollte in den Fällen, wo die neuen Werte nicht anerkannt werden auf die Dienstanweisung verwiesen werden.
Für die Vergangenheit bestehen Korrekturansprüche, insofern Leistungsbezieher vom amtlichen Handeln benachteiligt wurden. Dazu empfiehlt es sich ein Überprüfungsantrag einzulegen. Dieser kann hier gedownloadet werden: http://wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Wuppertal_Kommunales/KdU_UE-Antrag_SGB_II_kor.rtf
5. Wer hat die Richtlinie verabschiedet und ist eine Verabschiedung außerhalb demokratischer Kontrolle überhaupt zulässig?
Abschließend möchten wir noch anmerken: unserer Kenntnis nach wurde die KdU-Richtlinie weder im Sozialausschuss der Stadt Wuppertal, noch im Stadtrat, im Gemeinderat, im Jobcenter Beirat, oder im Ausschuss sozial erfahrener Person nach § 116 SGB XII kommuniziert und abgestimmt. ´
Faktisch bedeutet dies, dass diese Richtlinie mit erheblicher Auswirkung in einem Behördenhinterzimmer, fern von jeder demokratischen Kontrolle über die Höhe der vom Jobcenter Wuppertal und anderer Leistungsträger zuerkannten Leistungen für rund 60.000 Personen, welches knapp 20 % der Wuppertaler Bevölkerung ausmacht mit der neuen KdU – Richtlinie entschieden wurde. Diese Anzahl trifft zu, da die KdU – Richtlinie Anwendung findet für Leistungsbezieher nach dem SGB II-/SGB XII-/SGB XIII und AsylbLG.
Zum Hintergrund lässt sich sagen, dass laut offizieller Statistik der BA zur Wohn- und Kostensituation im SGB II in Bezug auf Wuppertal (Stand: 9/2015) in Wuppertal 320.286 € im Monat Unterkunftskosten nicht vom Jobcenter übernommen wurden. ( http://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/201509/iiia7/kdu-kdu/kdu-05124-0-201509-pdf.pdf ) . Wenn wir diese Quote durch die Anzahl der BG’s in Wuppertal teilen (23.415), Beträgt die Nichtübernahmequote Ø 13,67 € / Monat pro Hartz IV- beziehendem Haushalt in Wuppertal.Faktisch bedeutet dies, dass diese Richtlinie mit erheblicher Auswirkung in einem Behördenhinterzimmer, fern von jeder demokratischen Kontrolle über die Höhe der vom Jobcenter Wuppertal und anderer Leistungsträger zuerkannten Leistungen für rund 60.000 Personen, welches knapp 20 % der Wuppertaler Bevölkerung ausmacht mit der neuen KdU – Richtlinie entschieden wurde. Diese Anzahl trifft zu, da die KdU – Richtlinie Anwendung findet für Leistungsbezieher nach dem SGB II-/SGB XII-/SGB XIII und AsylbLG.
Dass solche Existenzunterschreitungen von Ø 13,67 € pro Hartz IV- beziehendem Haushalt im Monat ohne jede demokratische Kontrolle quasi in behördlichen Hinterzimmern beschlossen werden, halten wir für nicht zulässig.
Wir fordern die interessierte Wuppertaler Öffentlichkeit auf, auch diese Frage öffentlich zu diskutieren.
So, das war es für heute.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Thomé
Tacheles e.V. / Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein
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