netzwerkB Pressemitteilung vom 27.09.2013
Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) entzog
einer Mutter vorläufig das Recht, ihren Sohn aus kulturellen oder
angeblich hygienischen Gründen beschneiden zu lassen. (Beschluss vom 30.
August 2013, AZ: 3 UF 133/13). Es bestätigte somit die Entscheidung des
Amtsgerichts Dortmund.
Vom Gericht moniert wurde unter anderem, die geschiedene, allein
sorgeberechtigte Mutter habe mit dem sechs Jahre alten Kind nicht
ausreichend gesprochen. Auch sei die Mutter selbst noch nicht
ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden. Die Entscheidungsbefugnis
über eine Beschneidung bleibt vorerst dem zuständigen Jugendamt Dortmund
als Ergänzungspfleger übertragen. Den Angaben des Gerichts ist nicht zu
entnehmen, welche Partei sonst noch am Gerichtsverfahren beteiligt war,
etwa, ob sich der nicht sorgeberechtigte Vater an das Jugendamt gewandt
hatte.
Ferner schreibt das Oberlandesgericht: "Gegen eine Beschneidung spreche
nicht, dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen
könne, weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten
Beschneidung verbunden seien."
netzwerkB vertritt herzu folgende Position:
Auch das Oberlandesgericht selbst ist konkret nicht in der Lage, das Kind
vor einer willkürlichen Verstümmelung seiner Genitalien dauerhaft zu
schützen, denn es stellt auf eine Aufklärung des Kindes oder sogar eine
Einverständnisfähigkeit ab.
Ein sechs Jahre altes Kind ist niemals ausreichend über eine Operation und
deren Folgen aufklärbar. Eine Operation ist immer ein traumatisches
Ereignis. Ebenso stellt der dauerhafte Verlust der Vorhaut aus
nicht-medizinischen Gründen eine durch nichts zu rechtfertigende
Körperverletzung dar.
netzwerkB hält die am 28. Dezember 2012 in Kraft getretene Vorschrift §
1631 d Bürgerliches Gesetzbuch zur Erlaubnis der Beschneidung des
männlichen Kindes aus medizinisch nicht-indizierten Gründen für
grundgesetzwidrig.
netzwerkB stellt weiterhin fest, dass die Politik nicht den Mut aufbringt,
diese Fehlentscheidung des Parlaments vor dem Bundesverfassungsgericht
überprüfen zu lassen. Ebenso gibt es nicht einmal verlässliche Studien
über die Folgen.
Eine Politik, die medizinische Risiken, Schmerzen und Genitalverstümmelung
für Kinder zulässt - zum Teil sogar unter Bedingungen, für die ein Arzt
die Zulassung sofort entzogen bekäme - und sich aus der Verantwortung
stiehlt, ist beschämend für diesen Rechtsstaat.
netzwerkB fordert eine sofortige Korrektur der Gesetzeslage, die das
Kindeswohl grundlegend und unverrückbar über die Interessen von
kulturellen Gruppen und religiösen Gemeinschaften stellt. Der Schutz vor
verstümmelnden Maßnahmen an den Genitalien gehört hierzu genauso wie der
besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen vor physischer, psychischer
und sexueller Gewalt.
Kinder, denen eine Beschneidung mit oder ohne Einverständnis der Eltern in
den Heimatländern droht, sind zudem davor zu schützen, dass sie in die
Heimatländer ausreisen.
Der neue Bundestag ist hierzu gefragt. Wir fordern die Bundeskanzlerin,
Frau Dr. Angela Merkel, auf, eine Korrektur herbeizuführen. Wir halten es
für alarmierend, definitiv vorhandene medizinische Risiken, Schmerzen und
Einschränkungen der Funktion von Organen zuzulassen, wenn es um Kinder
geht. Mit Kinderschutz hat dies absolut nichts mehr zu tun.
-
Für Rückfragen:
netzwerkB – Netzwerk Betroffener von sexualisierter Gewalt e.V.
Telefon: +49 (0)4503 892782 oder +49 (0)163 1625091
presse@netzwerkb.org
www.netzwerkB.org
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Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) entzog
einer Mutter vorläufig das Recht, ihren Sohn aus kulturellen oder
angeblich hygienischen Gründen beschneiden zu lassen. (Beschluss vom 30.
August 2013, AZ: 3 UF 133/13). Es bestätigte somit die Entscheidung des
Amtsgerichts Dortmund.
Vom Gericht moniert wurde unter anderem, die geschiedene, allein
sorgeberechtigte Mutter habe mit dem sechs Jahre alten Kind nicht
ausreichend gesprochen. Auch sei die Mutter selbst noch nicht
ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden. Die Entscheidungsbefugnis
über eine Beschneidung bleibt vorerst dem zuständigen Jugendamt Dortmund
als Ergänzungspfleger übertragen. Den Angaben des Gerichts ist nicht zu
entnehmen, welche Partei sonst noch am Gerichtsverfahren beteiligt war,
etwa, ob sich der nicht sorgeberechtigte Vater an das Jugendamt gewandt
hatte.
Ferner schreibt das Oberlandesgericht: "Gegen eine Beschneidung spreche
nicht, dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen
könne, weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten
Beschneidung verbunden seien."
netzwerkB vertritt herzu folgende Position:
Auch das Oberlandesgericht selbst ist konkret nicht in der Lage, das Kind
vor einer willkürlichen Verstümmelung seiner Genitalien dauerhaft zu
schützen, denn es stellt auf eine Aufklärung des Kindes oder sogar eine
Einverständnisfähigkeit ab.
Ein sechs Jahre altes Kind ist niemals ausreichend über eine Operation und
deren Folgen aufklärbar. Eine Operation ist immer ein traumatisches
Ereignis. Ebenso stellt der dauerhafte Verlust der Vorhaut aus
nicht-medizinischen Gründen eine durch nichts zu rechtfertigende
Körperverletzung dar.
netzwerkB hält die am 28. Dezember 2012 in Kraft getretene Vorschrift §
1631 d Bürgerliches Gesetzbuch zur Erlaubnis der Beschneidung des
männlichen Kindes aus medizinisch nicht-indizierten Gründen für
grundgesetzwidrig.
netzwerkB stellt weiterhin fest, dass die Politik nicht den Mut aufbringt,
diese Fehlentscheidung des Parlaments vor dem Bundesverfassungsgericht
überprüfen zu lassen. Ebenso gibt es nicht einmal verlässliche Studien
über die Folgen.
Eine Politik, die medizinische Risiken, Schmerzen und Genitalverstümmelung
für Kinder zulässt - zum Teil sogar unter Bedingungen, für die ein Arzt
die Zulassung sofort entzogen bekäme - und sich aus der Verantwortung
stiehlt, ist beschämend für diesen Rechtsstaat.
netzwerkB fordert eine sofortige Korrektur der Gesetzeslage, die das
Kindeswohl grundlegend und unverrückbar über die Interessen von
kulturellen Gruppen und religiösen Gemeinschaften stellt. Der Schutz vor
verstümmelnden Maßnahmen an den Genitalien gehört hierzu genauso wie der
besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen vor physischer, psychischer
und sexueller Gewalt.
Kinder, denen eine Beschneidung mit oder ohne Einverständnis der Eltern in
den Heimatländern droht, sind zudem davor zu schützen, dass sie in die
Heimatländer ausreisen.
Der neue Bundestag ist hierzu gefragt. Wir fordern die Bundeskanzlerin,
Frau Dr. Angela Merkel, auf, eine Korrektur herbeizuführen. Wir halten es
für alarmierend, definitiv vorhandene medizinische Risiken, Schmerzen und
Einschränkungen der Funktion von Organen zuzulassen, wenn es um Kinder
geht. Mit Kinderschutz hat dies absolut nichts mehr zu tun.
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