Freistellungsbescheid - Spende für netzwerkB
Liebe Mitglieder und Freunde von netzwerkB,
damit alles mit rechten Dingen zu geht, lassen wir von netzwerkB unsere
Steuererklärung, wozu wir alle drei Jahre gesetzlich verpflichtet sind
diese abzugeben, von einer externen unabhängigen
Steuerberatungsgesellschaft prüfen.
Nachfolgend das Ergebnis des Freistellungsbescheides für 2011 bis 2013 zur
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.
Feststellung
netzwerkB ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und
nach § 3 Nr. 6 GewAtG von der Gewerbesteuer berfreit, weil netzwerkB
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken
im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
Hinweise zur Steuerbegünstigung
netzwerkB fördert folgende gemeinnützige Zwecke:
- Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten
- Förderung der Kriminalprävention
Sie Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und 20 AO.
Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
netzwerkB ist berechtigt, für Spenden, die zur Verwendung für diese
Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Hier können Sie Spenden:
https://netzwerkb.org/spenden
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Ihr netzwerkB Team