Re: Ihr Schreiben vom 27.02.2015, welches wir am 06.03.2015
in unserem Briefkasten vorgefunden haben
Mit dem neuerlichen, nicht unterschriebenen und diesem Schreiben beigefügten Beschluss vom 20.05.2015 des OLG Stuttgart, setzt die Justiz, gegen bestehende Gesetze handelnd oder wie in diesem Fall eben nicht handelnd, ihren festgelegten Kurs fort.
Die zugeschickte Vollmacht meiner Frau, die gar nicht gefahren war, wird nicht zur Kenntnis genommen, von mir gestellte Beweisanträge werden nicht bearbeitet, geforderte Beweislastumkehr ignoriert und die sog. Urkundsbeamtin ist gleichzeitig Justizangestellte (welch Widerspruch!!!!) und begeht Siegelbruch.
Mir und meiner Frau zustehende Grundrechte werden mit willkürlichen Entscheidungen außer Kraft gesetzt.
Mit meinem Engagement in dieser leidigen Angelegenheit und meinen Fingerzeigen auf die Situation der Rechtsnachfolgerin des 3. Reiches, dieser NGO BRD, die allenfalls nur teil identisch mit dem immer noch geteilten und besetzten Deutschland ist, sehe ich mich in der Verantwortung zu meiner Frau, meiner selbst, meinen Mitmenschen und vor allem den nachfolgenden Generationen gegenüber. Beleidigungen, wenn vielleicht auch von den Obrigkeiten des (Handels-)Gerichts empfunden, sind und waren nie meine Absicht.
Dennoch bin ich der festen Überzeugung, dass trotz aller misslichen Zustände hierzulande nach bestehenden (vorherrschenden) Gesetzen und nach dem Prinzip der Gesetzesgleichheit verfahren werden muss.
Hartmut Joerger
Hartmut Joerger schrieb am 12:51 Mittwoch, 13.Mai 2015:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem die, von meiner an Mehrfach Krebs erkrankten Frau an mich erteilte Vollmacht und die von mir gestellten Beweisanträge vom AG Ulm, dem LG Ulm und nun auch vom OLG Stuttgart weitgehend ignoriert und nur mangelhaft bearbeitet wurden, wende ich mich mit meinen, im Anhang stehender Chronologie des Sachverhalts an alle Angeschriebenen.
Was meine Frau und ich als ihr Vollmachtnehmer seit Anbeginn fordern, ist einzig die Umsetzung der vorherrschenden Gesetzeslage und die explizite Bearbeitung der gestellten Beweisanträge.
In Ergänzung aller bisher gestellten und nicht bearbeiteten Beweisanträge, stelle ich nachfolgend ggf. auch als Wiederholung diese Beweisanträge, wobei ich hier bei der Aufzählung E für Ergänzung und W für evtl. Wiederholungen hinzu füge:
Beweisantrag 1 E/W:
StPO § 275, § 338 Nr. 7 - Unterschrift durch Richter nicht ersetzbar
BGH, Beschl. v. 01.04.2010 - 3 StR 30/10 - BeckRS 2010, 10345
Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.
Urteil: Eine Unterschrift unter einem Schreiben ist eine Wirksamkeiten Erfordernis!
Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil/Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B 92. 02; OVG Schleswig (Lexetius.com/2003,409[2003/4/229])
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40. 87 BVerwGE 81, 32,). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS OBG 1/ 98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/ 02 BFH/ NV 2002, 1597 und und von Albedyll in: Bader u. a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29). In diesem Fall ist vielmehr nach wie vor grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss.
Gesetzliche Regelungen zur Unterschriftpflicht
BGB § 126 (Gesetzliche Schriftform)
(1) „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Antragsteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“ (Urteil, Beschluss, Bescheid werden als Urkunde im Sinne des Gesetzes gewertet) BGB § 126a (Elektronische Form)
regelt im Sinne des Gesetzes die elektronische Ausführung
ZPO § 130a (Elektronische Dokumente)
regelt die Unterschrift im Sinne des Gesetzes, in Verbindung mit dem Signaturgesetz Abs.1 Satz 2 ZPO
§ 315 (Unterschrift der Richter)
(1) „Das Urteil (Beschluss, Bescheid, etc.)ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
ZPO § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(2) „Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“
Anmerkung: Nach der derzeitigen Schönfelder-Textsammlung (Ausgabe 2012) geht die Kommentierung der ZPO noch ins Detail wie folgt:
„Unterschriften von Richtern müssen mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über die Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe ‚gez. Unterschrift‘ nicht. Ein Unterschriften Stempel erfüllt den Anspruch ebenfalls nicht.“
ZPO § 435 (Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift) Hier ist die gesetzliche Verbindung zum BeurkG zu beachten! Die Beurkundung einer Ausfertigung ohne richterliche Unterschrift ist daher eine Falschbeurkundung, der Urkundsbeamte beurkundet, dass die Urschrift nicht unterschrieben ist!
StPO § 275 (Frist und Form der Urteilsniederschrift, Ausfertigung)
(2) „Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
VwVfG § 34 (Beglaubigung von Unterschriften)
(3) „Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten:
1.die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2.die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in der Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
3.den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4.den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
das Dienstsiegel.“
VwVfG § 37 III (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)
(3) „Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“ Anmerkung: Da das VwVfG der ZPO untergeordnet ist, gilt stets i.V. ZPO (siehe oben)
VwGO § 117 (Form und Inhalt des Urteils)
(2) „Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.“
BeurkG § 40 i.V. §§ 41, 42 und 8 (Beglaubigung einer Unterschrift)
(3) „Der Beglaubigungsvermerk muss die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.“
SigG § 7 Abs.1 Pkt.1 (Inhalt von qualifizierten elektronischen Zertifikaten)
(1.1) „Den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches erkennbar sein muss.“
Beweisantrag 2 E/W:
ZU SOGENANNTEN BESCHLÜSSEN UND URTEILEN
Da die Unterschriften der Richter fehlen hat der Ausfertigungsvermerk eine so große Bedeutung:
1. Unter der Ausfertigung muss stehen: „Für die Übereinstimmung mit der Urschrift.“
Fehlt dieser Satz, dann bestätigt der Urkundsbeamte lediglich, dass er etwas ausgedruckt hat.
Er bestätigt nicht, dass der Inhalt mit der Urschrift übereinstimmt. Er bestätigt auch nicht, dass die Urschrift von den Richtern unterschrieben ist. Im Grunde genommen bestätigt er gar nichts.
2. Es fehlt der Name der Person, für die die Ausfertigung erstellt wurde.
Ausfertigungen können der Kläger, die Beklagte oder deren Rechtsnachfolger verlangen. Deshalb muss derjenige, der eine Ausfertigung beantragt hat, dort namentlich genannt werden. Auf der
Urschrift muss vermerkt werden, wer wann eine Ausfertigung erhalten hat.
3. Eine Angestellte gibt sich als Urkundsbeamtin aus, was ein Widerspruch ist.
Entweder man ist verbeamtet (auf Lebenszeit) oder man ist angestellt. In dem Wort Beamter steckt das Wort Amt. Wer amtlich tätig ist erfüllt hoheitliche Aufgaben. Wer angestellt ist arbeitet für eine Private Firma.
4. Ausfertigungen dürfen nur auf Antrag erstellt werden.
Wer keine Ausfertigung beantragt hat kann auch keine erhalten. Wenn er doch eine Ausfertigung bekommt, soll er damit getäuscht werden.
Beweisantrag 3 E/W:
Siegelbruch nach Artikel 136 StGB und § 34 VwvfG
Beweisantrag 4 E/W:
Gesetze, wenn sie gelten sollen, brauchen einen räumlichen Geltungsbereich und ein Einführungsgesetz, das besagt, ab wann dieses Gesetz gelten soll.
Ungeachtet der Inhalte in allen Beweisanträgen sei nochmal hervorgehoben, dass meine Frau am besagten Tag nicht gefahren ist. Wie auch immer die vorherrschende Gesetzeslage in dieser BRD sein mag, es kann und darf niemand für etwas bestraft werden, was er nicht getan hat.
Beweisantrag 5 E/W:
Seit Anbeginn wird das als nicht unterschriebenes erkannte Angebot der Firma Bußgeldstelle zurückgewiesen und kein Widerspruch, Einspruch getätigt und auch keine Beschwerde, schon gar keine kostenpflichtige eingereicht.
Ich bitte alle Angeschriebenen um Abhilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Joerger, Vollmachtnehmer von Marita Joerger
Hartmut Joerger
Hartmut Joerger schrieb am 12:52 Dienstag, 17.März 2015:
(Firma?) Amtsgericht Ulm
Olgastraße 106
89073 Ulm Ulm, 17.03.2015
vorab als e-mail und nur da mit Anlagen
Hartmut Joerger , vom AG ignorierter Vollmachtnehmer von Marita Joerger
Ihr Schreiben vom 27.02.2015, vorgefunden in unserem Briefkasten und somit am 06.03.2015 erhalten – Unser Schreiben mit beigefügter Vollmacht und Beweisanträgen vorab als e-mail und beim AG Ulm am 10.03.2015 persönlich abgegeben – Ihr Beschluss vom 11.03.2015 mit eingeworfenem gelben Brief und somit nicht gesetzmäßig zugestellt am 12.03.2015, den wir am 13.03.2015 in unserem Briefkasten vorfanden - Nicht unterschriebener Beschluss des AG Ulm vom 11.03.2015 ohne Antwort auf gestellte Beweisanträge und somit ohne Beachtung und Zuwiderhandlung des Beweisantragsrechts
AZ Ihres als Angebot erkannten Schreibens 4 Owi 269/15
Alles, was wir bisher mit bestehenden und vorherrschenden Gesetzen belegt und dokumentiert haben, wurde vom AG Ulm ignoriert und es wurden uns zustehende Rechte verwehrt.
Ungeachtet dessen, teilen wir Ihnen mit, dass ein wesentlicher Fakt, auch von uns nicht gewichtet wurde, nämlich, dass meine Frau an besagtem Tage gar nicht mit unserem, auf meine Frau zugelassenen PKW gefahren ist, sondern ich, der Vollmachtnehmer.
Schon aus diesem Grunde ist das betriebene Procedere und Androhen von nicht rechtmäßigen Repressalien gegen meine Frau Marita Joerger umgehend zu verwerfen und einzustellen.
Hartmut Joerger
Marita Joerger
http://www.andreas-heidrich.com/mediapool/132/1322751/data/Downloads/BLV_Beweisantrag.pdf
Bundesverfassungsgericht: Bußgelder sind verfassungswidrig - Mut zur Wahrheit
Justizbeitreibungsordnung
Wie war das noch mit NS Gesetzen? --> Artikel 139 des GG FÜR die BRD --->
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jbeitro/gesamt.pdf
Marita und Hartmut Joerger
Hartmut Joerger schrieb am 18:05 Sonntag, 8.März 2015:
Vorab als e-mail
Hartmut Joerger Buchenlandweg 116 89075 Ulm
(Firma?) Amtsgericht Ulm
Olgastraße 106
89073 Ulm Ulm, 07.03.2015
Meine an meinen Mann, Hartmut Joerger übertragene Vollmacht
Ihr Schreiben vom 27.02.21016, vorgefunden in unserem Briefkasten und somit am 06.03.2015 erhalten
AZ Ihres als Angebot erkannten Schreibens 4 Owi 269/15
Als Vollmachtnehmer, der mir von meiner Frau erteilten, beigefügten Vollmacht vom 07.03.2015 zeige ich vorab an, dass unabhängig des Rechtsstands und meiner nachfolgenden Ausführungen sowie meiner noch folgenden Beweisanträge an, dass jederzeit ein, auf Verlangen des persönlich haftenden Beantragenden mit Legitimationsnachweis und unterschriebenem Vor- und Zunamen, ärztliches Attest für meine Frau auf Haftunfähigkeit vorgelegt werden kann.
Wie Sie, Herr Honka auf Anordnung der beantragenden (privatisierten Firma?) Vollstreckungsbehörde und ohne versehenes Dienstsiegel schreiben, gehen Sie wohl davon aus, dass man meine Frau aufgefordert haben soll, ihre und unsere wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Eine solche explizite Aufforderung, mit der ohnehin unrichtigen Behauptung einer vortäuschenden Rechtsmäßigkeit, dass das Angeot der (Firma?) Bussgeldstelle den vorherrschenden Gesetzen entsprechen soll, ist uns nicht zugegangen. Außerdem fehlt Ihrem Schreiben die Rechtshelfsbelehrung, was, um es höflich und vorsichtig auszudrücken doch mehr als ungewöhnlich ist.
Seit Anbeginn weist meine Frau und ich dieses Angebot zurück. Nie wurde auf unsere Aufforderung zur Beweislastumkehr sowie gestellte Fragen eingegangen. Eingereichte Dienstaufsichtbeschwerden mit Begründungen und dargelegten, vorherrschenden Gesetzen wurden bis heute nicht vom obersten Geschäftsführer der (Firma?) Bussgeldstelle Ulm, OB Gönner pflichtgemäß bearbeitet.
Beweisantrag 1:
Das Angebot des o.g. Bussgeldes ist schon lange, auch vor der Tätigkeit der „Vollstreckungsbehörde“ verjährt. ---> Siehe Korrespondenzen und Dienstaufsichtsbeschwerde, die ich Ihnen per e-mail zuschicken werde.
Beweisantrag 2:
Die Bereinigungsgesetze und das GG FÜR die BRD gelten. In den Bereinigungsgesetzen steht geschrieben, dass das OwiG aufgehoben wurde und im GG wurde der Artikel 23 (Geltungsbereich) gestrichen.
Das Ordnungswidrigkeitsgesetz besitzt, außer im § 5 keinen räumlichen Geltungsbereich, so erfüllt es den Tatbestand des Verstoßes gegen das Gebot zur Rechtsicherheit.
Konsequenzen auf eine laufende Rechtsprechung sind, dass diese Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O)
Gemäß 2. Bereinigungsgesetz (2. BMJBBG) ist das Ordnungswidrigkeiten-Gesetz, hier Artikel 57 aufgehoben:
Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/7965/a152523.htm
Inhalt: Geänderte Normen: mWv. 30.11.2007 EGOWiG (454-2)
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.
Beweisantrag 3:
Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder
zu einer EV gezwungen werden!
Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, – und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung.
Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und darf nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1
– Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden: „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ [siehe auch IPbpR Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte)] (Land Deutschland: Unterzeichnung 16/9/1963; Ratifizierung 1/6/1968; Inkrafttreten 1/6/1968).
Die Erzwingungshaft in der Bundesrepublik Deutschland fußt auf altem NS-Gesetz und verstößt somit nach § 138 ZPO (vgl. Wahrheitspflicht) i. V. mit § 291 ZPO (vgl. Offenkundigkeiten) i. V. mit § 138 StGB (vgl. Anzeigepflicht) gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (Verstoß gg. GG Art. 139/Analog).
In diesem Zusammenhang wird hier auf das SHAEF-Gesetz Nr. 1 (z. B. Art. 1 & 4), Kontrollratsgesetz Nr. 1 (Ausrottung der Nazigesetze vom 20. 09. 1945), SMAD Befehl Nr. 2 Abs. 5 vom 10. 06. 1945, verwiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Besatzungsrecht, die Völker- und Menschenrechte, sowie gegen die deutschen Rechtsnormen ergeht umgehend Strafantrag mit Strafverfolgung wegen der offenkundigen Verletzung der SHAEF- und SMAD-Gesetzgebung, sowie gegen die BKO und gegen die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Grundsätzen (vgl. Verstoß gg. GG Art. 139/Analog).
Ein sog. „Beamter“ muss beweisen, dass sein Verhalten nicht ursächlich ist/war.
Vorschrift: BGH NJW 83, 2241 (vgl. BAT § 14, BGB §§ 839, 840 in Folge mit BGB §§ 823, 826, 830).
Beweisantrag 4:
Die Geltung der Bereinigungsgesetze FÜR diese Bundesrepublik Deutschland sind in Kraft, dies wird vom BMdJ und von führenden Politiker fast aller Parteien bestätigt. Zudem bestätigen Leute, wie Schäuble, Seehofer, Gabriel, Trittin, Maurer und Gysi das, was einst Adenauer, Schmidt und Weigl verkündeten, dass diese BRD allenfalls ein Staatsfragment Deutschlands ist und die Regierungen das Mandat (besser Diktat) der Besatzungsmächte zu erfüllen haben.
Link Verweise:
Hier sehe ich die Gläubigerbegünstigung →
http://dejure.org/gesetze/StGB/283c.html
Definition von Zahlungsunfähigkeit:
Mit seinem Urteil vom 24.5.2005 (DStR 2005, S. 1616) hat der BGH die Definition der Zahlungsunfähigkeit konkretisiert
Rechtsgrundlage ist hier die Garantenstellung: zu § 13 StGB, im weiteren aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Auch das sollten Sie BITTE zur Kenntnis nehmen:
www.mmnews.de/index.php/politik/19095-staatshaftung-aufgehoben
http://www.rechtsindex.de/recht-urteile/4305-anforderungen-an-einer-formgerechten-unterschrift-unter-dem-urteil
NS Gesetz → http://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/eingangsformel.html
Sollte meine Frau, die u.a. auch noch vor über 5 Jahren an 3-fachen Krebs erkrankte nur der geringste gesundheitliche Schaden durch die ungesetzmäßig betriebene Willkür erleiden, werde ich alle mir zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen und gegen alle "Fall-zuständigen" vorgehen. Eine Strafanzeige sowie einen Strafantrag an die Botschaften der Besatzungsmächte einschließlich der russischen sowie eine breite Veröffentlichung behalte ich mir ohnedies vor.
Beweisantrag 5:
Die dargelegten Fakten des Amtsmissbrauchs, der Amtsanmaßung, der Einschüchterung, Täuschung im Rechtsverkehr aller Beteiligten sowie des Titelbetrugs (?!) des Herrn Missler, in der an den OB Gönner eingereichten und nicht bearbeiteten Dienstaufsichtsbeschwerde sind zu berücksichtigen und zu bearbeiten.
Beweisantrag 6:
Der ungesetzmäßige betriebene Willkürakt ist umgehend einzustellen. Sollte dieser weiter betrieben werden, ist die beigefügte Versicherung an Eides statt von demjenigen Entscheidungsträger mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben und an uns zurückzusenden.
Beweisantrag 7:
Urteil: Eine Unterschrift unter einem Schreiben ist eine Wirksamkeiten Erfordernis!
Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil/Beschluss vom 27. 1. 2003 – 1 B 92. 02; OVG Schleswig (Lexetius.com/2003,409[2003/4/229])
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40. 87 BVerwGE 81, 32,).
Beweisantrag 8:
Bezugnehmend auf den weggefallenen § 15 des GVG, des existenten § 16 GVG, der Artikel 101; 103 und 104 des GG FÜR die BRD, fordere ich den zu erbringenden Nachweis, als was das AG in dieser Angelegenheit fungiert. Ferner ist hier die Beweislastumkehr zu erbringen -->
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS OBG 1/ 98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/ 02 BFH/ NV 2002, 1597 und und von Albedyll in: Bader u. a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29). In diesem Fall ist vielmehr nach wie vor grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss.
Gesetzliche Regelungen zur Unterschriftpflicht
BGB § 126 (Gesetzliche Schriftform)
(1) „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Antragsteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“ (Urteil, Beschluss, Bescheid werden als Urkunde im Sinne des Gesetzes gewertet) BGB § 126a (Elektronische Form)
regelt im Sinne des Gesetzes die elektronische Ausführung
ZPO § 130a (Elektronische Dokumente)
regelt die Unterschrift im Sinne des Gesetzes, in Verbindung mit dem Signaturgesetz Abs.1 Satz 2 ZPO
§ 315 (Unterschrift der Richter)